Distanzunterricht: Kostenübernahme für Endgeräte
Ab sofort ist es für Familien mit kleinem Einkommen, die auf Transferleistungen angewiesen sind, möglich, die Anschaffungskosten für einen Computer oder Drucker beim Fachbereich Jobcenter beziehungsweise beim Fachbereich Soziale Sicherung geltend zu machen. Das gilt für Empfänger*innen von Grundsicherung für Arbeitssuchende, Sozialhilfe und Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Voraussetzung ist, dass das Kind eine allgemein- oder berufsbildende Schule besucht oder eine Ausbildungsvergütung erhält und noch keine 25 Jahre alt ist. Außerdem muss klargestellt sein, dass die Geräte, die für das pandemiebedingte Distanzlernen notwendig sind, nicht anderweitig erhältlich sind, zum Beispiel über eine Ausleihe in der Schule. Wichtig für die Bewilligung ist eine Bestätigung der Schule, dass die Geräte erstens für eine Teilnahme am Unterricht erforderlich sind und sie zweitens in absehbarer Zeit nicht durch die Schule bereitgestellt werden können.
Gleicher Zugang zu Bildung für alle Kinder
Eltern beziehungsweise Erziehungsberechtigte wenden sich dafür einfach an den oder die ihnen bekannte Sachbearbeiter*in im Fachbereich Jobcenter oder im Fachbereich Soziale Sicherung. Sie müssen die Unterstützung schriftlich beantragen, das geht formlos. Darin muss das Einverständnis gegeben werden, dass sich der zuständige Fachbereich in dieser Frage an die Schule des Kindes wenden darf. Das ist aus Datenschutzgründen erforderlich. Dann prüft die Sachbearbeitung, ob und in welchem Umfang die Unterstützung der jeweiligen Familie zusteht.
Sozialdezernentin Petra Broistedt erläutert: „Seit Jahren machen wir uns auf kommunaler Ebene im Sinne gleicher Bildungschancen für alle stark dafür, dass Kindern im Transferleistungsbezug der erforderliche PC für den Schulunterricht über das Jobcenter finanziert werden kann. Ich bin froh, dass das Bundesarbeitsministerium dafür nun die Möglichkeiten geschaffen hat – leider im Rahmen der Pandemie nur befristet bis Ende 2021. Der nächste Schritt muss sein, dies in den Regelleistungskatalog der SGB-II-Leistungen aufzunehmen.“
Für alle Fragen zu diesem Thema können sich Eltern an die für sie zuständige Sachbearbeitung wenden.
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