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Förderprogramm

Fördermittel der Göttinger milde Stiftung

Der Zuschuss wird im Rahmen des Stiftungszweckes als Aufwendungszuschuss im Zusammenhang mit dem Bau oder Erwerb von eigengenutzten Eigentumsmaßnahmen in der Stadt Göttingen gewährt.

 

Hierzu zählen:

  • Neubau in Form von Eigenheimen sowie Eigentumswohnungen im Falle des Erstbezugs
  • Erwerb von vorhandenen Wohnraumes (Eigenheime sowie Eigentumswohnungen)

 

Die Zuschüsse werden für Eigenheime und Grundstücke zur Eigennutzung gewährt. Sofern die geförderten Häuser, Wohnungen oder Grundstücke vor Ablauf einer Frist von 10 Jahren veräußert werden oder die Eigennutzung aufgegeben (z.B. Vermietung) wird, muss die Vergünstigung zeitanteilig zurückgezahlt werden.

 

Daneben ist nach den jeweils geltenden Tarifen der Verwaltungskostensatzung der Stadt Göttingen eine einmalige Bearbeitungsgebühr (zurzeit 1% des Zuschussbetrages) zu entrichten. Die Bearbeitungsgebühr wird bei Auszahlung des Zuschusses fällig und mit der Auszahlung verrechnet.

 

Voraussetzungen

Der Zuschuss muss schriftlich beantragt werden. Mit der geplanten Baumaßnahme darf noch nicht begonnen worden sein. Im Falle des Erwerbs von bereits erstelltem Wohnraum darf der Kaufvertrag noch nicht beurkundet sein.

 

Die Antragssteller/in und die zum Haushalt zurechnenden Personen dürfen über kein anderes Grund- und Wohneigentum verfügen oder solches in den letzten 10 Jahren verkauft haben.

Zuschusshöhe

Neubau eines Eigenheimes

  • Grundzuschuss für eine Familie mit 3 Kindern: 10.000,00 €
  • Zusatzzuschuss für jedes weitere Kind bis 15 Jahre: 500,00 €

 

Erwerb einer Eigentumswohnung (Erstbezug)

  • Grundzuschuss für eine Familie mit 3 Kindern: 6.000,00 €
  • Zusatzzuschuss für jedes weitere Kind bis 15 Jahre: 400,00 €

 

Erwerb eines vorhandenen Eigenheimes

  • Grundzuschuss für eine Familie mit 3 Kindern: 6.000,00 €
  • Zusatzzuschuss für jedes weitere Kind bis 15 Jahre: 300,00 €

 

Erwerb einer vorhandenen Eigentumswohnung

  • Grundzuschuss für eine Familie mit 3 Kindern: 3.000,00 €
  • Zusatzzuschuss für jedes weitere Kind bis 15 Jahre: 200,00 €

 

Familien, Lebensgemeinschaften/-partnerschaften und Alleinerziehenden, die bereits einen Kinderbaulandbonus von der Stadt Göttingen erhalten haben, wird kein weiterer Zuschuss gewährt.


Die Auszahlung der Zuschüsse erfolgt bei Vorliegen der Zuschussvoraussetzungen bei Neubaumaßnahmen bei Baubeginn und bei Eigentumserwerb von bestehendem Wohnraum bei Fälligkeit der Kaufpreiszahlung.

 

Kinderbaulandbonus

Alle Grundstücke im Stadtgebiet der Stadt Göttingen, die für den Bau von Familieneigenheimen vorgesehen sind und direkt von der Stadt Göttingen gekauft werden oder im Wege eines Umlegungsverfahrens zugeteilt bekommen, werden bezuschusst.

 

Die Zuschüsse werden für Eigenheime und Grundstücke zur Eigennutzung gewährt. Sofern die geförderten Häuser, Wohnungen oder Grundstücke vor Ablauf einer Frist von 10 Jahren veräußert werden oder die Eigennutzung aufgegeben (z.B. Vermietung) wird, muss die Vergünstigung zeitanteilig zurückgezahlt werden.


Daneben ist nach den jeweils geltenden Tarifen der Verwaltungskostensatzung der Stadt Göttingen eine einmalige Bearbeitungsgebühr (zurzeit 1% des Zuschussbetrages) zu entrichten. Die Bearbeitungsgebühr wird bei Auszahlung des Zuschusses fällig und mit der Auszahlung verrechnet.

 

Zuschusshöhe

Auf den Preis der Grundstücke bzw. auf den Geldausgleich bei Umlegungsverfahren wird ein „Kinderbaulandbonus“ gewährt. Dabei wird folgende Preisreduzierung (Verzicht auf den entsprechenden Anteil des Kaufpreises bzw. Geldausgleichs) vorgenommen:

  • bei einem Kind 10 % 
  • bei zwei Kindern 20 % 
  • bei drei und mehr Kindern 30 %

 

Die Höchstförderung beträgt 30 %. Maximal wird eine Grundstücksfläche von 500 m² und ein Verkaufspreis von höchstens 200 €/m² bei den Berechnungen zu Grunde gelegt. Um möglichst vielen Antragstellern im Rahmen der zur Verfügung gestellten Haushaltsmittel eine Förderung zu ermöglichen, wird der Kinderbaulandbonus auf 20.000 € pro Grundstück begrenzt.

Voraussetzungen

Der Kinderbaulandbonus wird pro Familie nur einmal gewährt. Sofern die Antragssteller und eine zu seinem Haushalt rechnende erwachsene Person bereits bei vorherigen Grundstückskäufen einen Kinderbaulandbonus von der Stadt Göttingen erhalten haben, erfolgt keine erneute Kaufpreisreduzierung. Dies gilt auch, wenn die betreffende Person lediglich Mitglied der Haushaltsgemeinschaft, nicht aber Antragsteller war.

 

Zur Einhaltung der bestehenden Klimaschutzziele sind Gebäudestandards über die Ziele der Energieeinsparverordnung (EnEV) hinaus einzuhalten. Einzelheiten werden Grundstückskaufvertrag bzw. der Zuteilungsverhandlung festgelegt.

 

Förderung des Neubaus von Mietwohnungen

Um den in der Stadt Göttingen bestehenden Mangel an kleinen Wohnungen mit bezahlbaren Mieten für einkommensschwache Haushalte wie Studierende, alleinerziehende Geringverdiener, Bezieher(innen) von niedrigen Renten oder Beziehern von Transferleistungen zu beseitigen, legt die Stadt ein neues Wohnungsbauförderprogramm speziell für den Bau von Mietwohnungen auf. In Kooperation mit bestehenden Bundes- und Landesförderungen ist es Ziel, insbesondere für die vorstehenden Bevölkerungskreise künftig ein ausreichendes Angebot bezahlbaren Mietwohnraums vorhalten zu können.

 

Gefördert wird der Neubau von Mietwohnungen im Stadtgebiet mit einer Mietobergren-ze von 5,40 € pro Quadratmeter Wohnraum. Wohnraum ist umbauter Raum, der tat-sächlich und rechtlich zur dauernden Wohnnutzung geeignet und vom Verfügungsberechtigten dazu bestimmt ist. Wohnraum können Wohnungen oder einzelne Wohnräu-me sein.

 

Zuschusshöhe

Zur Förderung kommen private und institutionelle Bauherren. Pro Quadratmeter neu geschaffenen Mietwohnraums wird ein auf 10 Jahre berechneter Baukostenzuschuss von 12,00 € pro Jahr (Berechnung: Summe m2 x 12,00 € x 10) gewährt. Die Auszahlungsmodalitäten werden mit dem Bewilligungsbescheid festgelegt. Die Bindungsfrist für den neu geschaffenen Wohnraum beträgt 15 Jahre.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Förderung ist, dass die höchstzulässige Miete für geförderte Wohnungen und Ersatzwohnungen sich an Ziffer 13.1 der Richtlinie zur Durchführung der sozialen Wohnraumförderung in Niedersachsen (Wohnraumförderbestimmungen - WFB -) orientiert (z. Zt. maximal 5,40 €/qm für die Mietstufe 4). Entsprechende Nachweise – auch zur Belegung mit den unter Ziffer 4. genannten Personenkreisen - sind durch die Zuschussnehmer jährlich vorzulegen.


Zur Einhaltung der bestehenden Klimaschutzziele sind Gebäudestandards über die Ziele der Energieeinsparverordnung (EnEV) hinaus einzuhalten. Einzelheiten werden im Bewilligungsbescheid festgelegt.


Bei nicht zweckentsprechender Vermietung können die Zuschüsse ggf. anteilig zurückgefordert werden.

 

 


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